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Schornsteinfegerinnung Stade
für den Elbe-Weser-Raum
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Austausch- Nachrüstpflicht Kaminöfen

 

Austausch- bzw. Nachrüstpflicht bis zum 31.12.2020 für Kachel- und Kaminöfen, die zwischen 1985 und 1994 errichtet wurden.

 

 

 
Gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) läuft zum 31. Dezember dieses Jahres die Übergangsfrist zur Einhaltung verschärfter Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid von Einzelraumfeuerungsanlagen aus, die zwischen 1985 und 1994 errichtet wurden.

Von den ca. 11,1 Mio. Einzelraumfeuerungsanlagen, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraums dienen, sind rund 800.000 (7,2%) Öfen von der Austausch- bzw. Nachrüstverpflichtung betroffen. Dies sind Einzelraumfeuerungsanlagen, die zwischen 1985 und 1994 errichtet wurden. Ab dem 31.12.2020 gelten auch für diese Feuerstätten die verschärften Grenzwerte für Staub- und Kohlenmonoxid-Emissionen nach der 1. BImSchV. Grundsätzlich besteht für den Betreiber einer solchen Einzelraumfeuerungsanlage neben dem Austausch der Anlage 
auch die Möglichkeit zur Nachrüstung der Feuerungsanlage mit Einrichtungen zur Reduzierung der Staubemissionen (Staubfilter oder - abscheider). Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass eine positive Messung der Einzelraumfeuerungsanlage durch einen Schornsteinfeger den weiteren Betrieb genehmigt. Das Schornsteinfegerhandwerk vertritt aber hier ganz klar die Position, dass in der Regel der Austausch der Feuerstätte einer Nachrüstung vorgezogen werden sollte. Über zwanzig Jahre alte Feuerstätten sind längst nicht mehr auf dem Stand der modernen Technik. Neben einer schadstoffarmen Verbrennung bieten moderne Feuerungen auch eine energieeffiziente Wärmeerzeugung mit dem klimafreundlichen und nachwachsenden Brennstoff Holz.
Für alle Kamin- und Kachelöfen gilt außerdem, dass für eine schadstoffarme und energieeffiziente Verbrennung neben der eingesetzten Technik auch die Qualität des Brennstoffs und das Betreiberverhalten eine wichtige Rolle spielen. Hinweise zum richtigen Anheizen und dem Betrieb von Kamin- und Kachelöfen finden Verbraucher auf unserer Internetseite unter:
https://www.schornsteinfeger.de/kaminoefen.aspx.
 
Betreiber, die sich unsicher sind, ob ihre Einzelraumfeuerungsanlage von der o.g. Austausch- bzw. Nachrüstverpflichtung betroffen ist oder weitergehende Fragen zu diesem Thema haben, können sich jederzeit an ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wenden. 
 
Mehr Informationen zum Handwerk sowie Presseinformationen und Bildmaterial zum Download finden Sie unter
www.schornsteinfeger.de.
 
 
 
 

Schornsteinfeger Wir bilden aus!

 

Keine Krise für den Nachwuchs: freie Lehrstellen im Jahr 2020

 

 
Langenhagen / Juli 2020. Während der Corona-Pandemie läuft vieles anders: Unterricht findet digital oder tageweise in Kleingruppen statt, auch die berufliche Bildung ist betroffen. Wer Pech hat, kann seine Ausbildung gar nicht erst antreten, da der Ausbildungsbetrieb in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt. Freie Lehrstellen gibt es im Schornsteinfegerhandwerk.
 
 
Im Vergleich zu anderen Branchen ist das Handwerk weniger von coronabedingten Auftragseinbußen betroffen. Schornsteinfegerarbeiten finden auch in Ausnahmesituationen wie der jetzigen statt, nur eben mit Abstand zum Kunden, Mund-Nasen-Schutz und Einweghandschuhen.Sie zählen im Rahmen der Brand- und Betriebssicherheit zu den systemrelevanten Aufgaben und sollen weiterhin durchgeführt werden.
 
 
Glückliche Schornsteinfeger*innen
 
Dank der stabilen Auftragslage erweisen sich Schornsteinfegerbetriebe als krisenfeste Arbeitgeber und Ausbildungsbetriebe. Und Nachwuchs wird dringend gesucht! Das Schornsteinfegerhandwerk wirbt mit tarifgebundenen Gehältern plus Zulagen, schnellen Aufstiegschancen für Meister und eigenständigem Arbeiten. Auszubildende und Gesellen sagen zum Thema Berufszufriedenheit, dass sie besonders die Abwechslung schätzen, den Umgang mit Menschen und den aktiven Charakter ihres Jobs. Unterwegs sein, auf Dächer steigen und die Aussicht von oben machen für sie den besonderen Reiz aus. Eine weitere Besonderheit ist der Glücksbringer-Bonus. Kunden und sogar wildfremde Menschen auf der Straße freuen sich über Schornsteinfeger*innen in ihrer typischen schwarzen Berufskleidung. Es soll Glück bringen, sie zu sehen oder zu berühren (was zurzeit leider nicht möglich ist). Positiv ist außerdem derTeamgedanke im Handwerk. Es gibt zurzeit circa 1.700 Auszubildende und fast 20.000 Schornsteinfeger*innen in Deutschland, die ihren Beruf über Social Media feiern: #komminsteamschwarz. Die Gemeinschaft entsteht schon während der Ausbildung, die zeitweise an Berufsschul-Internaten stattfindet.
 
  
Bei aller Tradition ist Schornsteinfeger*in ein moderner, technikorientierter Handwerksberuf mit Schwerpunkten in den Bereichen Energie, Umwelt- und Klimaschutz und grundsätzlich eine Option für alle Bildungsabschlüsse.
 
  
Tipp: Während der dualen Ausbildung kann auch die Fachhochschulreife erworben werden. Im Anschluss haben die Gesellen die Möglichkeit, direkt die Meisterschule zu besuchen oder sich für ein duales Studium einzuschreiben. Als Schornsteinfegermeister*in können sie sich selbständig machen und um einen der rund 7.700 Bezirke bewerben.
 
  
Equal Pay: Gleicher Lohn für alle
 
Frauen und Männer erhalten im Schornsteinfegerhandwerk die gleichen Chancen und Gehälter. Schornsteinfegerinnen sind in den Betrieben aufgrund ihrer fachlichen und kommunikativen Fähigkeiten sogar besonders gefragt. Unter den besten Gesellen eines Jahrgangs sind bundesweit mindestens ein bis zwei Gesellinnen vertreten. Der Frauenanteil insgesamt beträgt ungefähr 10 Prozent.
 
  
Mehr Informationen unter www.schornsteinfeger.de
 
Interessierte Schüler, Schulabgänger, Studierende oder Ausbildungswechsler finden mehr Informationen zum Beruf unter www.schornsteinfeger.de im Internet. Wo Ausbildungsplätze frei sind, wissen die Schornsteinfeger-Innungen in den einzelnen Bundesländern. Regionale  
Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten gibt es ebenfalls unter www.schornsteinfeger.de.
 
 
Mehr Informationen zum Handwerk sowie Presseinformationen, Bilder und Grafiken
 
zum Download finden Sie unter www.schornsteinfeger.de.
 

Erhebungen des Schornsteinfegerhandwerks

Sonderdruck "Erhebungen des Schornsteinfegerhandwerks" für die Erhebungsjahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 zum Herunterladen als pdf-Datei.

 

Das Schornsteinfegerhandwerk führt jährlich bundesweit Erhebungen über Mängel an Feuerungsanlagen, Mängel an Lüftungsanlagen, CO-Messungen an Gasfeuerstätten, Messungen nach der 1. BImSchV an Öl- und Gasfeuerungsanlagen und Emissionsmessungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe durch.

Feuerstättenbescheid

Hier finden Sie eine kurze Erläuterung zum Feuerstättenbescheid.

Fragen und Antworten
Der Feuerstättenbescheid
 
Einige erhalten ihn per Post, andere direkt aus den Händen ihres Schornsteinfegers: den Feuerstättenbescheid. Wir haben hier die wichtigsten allgemeinen Fragen rund um dieses Dokument zusammengestellt.
Was ist ein Feuerstättenbescheid?
Der Feuerstättenbescheid führt alle Schornsteinfegerarbeiten auf, die an Ihrer Feuerungsanlage durchzuführen sind. Gemeint sind damit z.B. Gas- und Ölheizungsanlagen, Kamin- und Kachelöfen, offene Kamine, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe wie Scheitholz, Holzpellets oder Hackschnitzel usw. einschließlich ihrer Abgasanlage.

Was steht im Feuerstättenbescheid?
In der Regel enthält der Bescheid folgende Informationen:

Auflistung der vorhandenen Feuerstätten und der zugehörigen
Abgasanlagen (Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstück)
die daran durchzuführenden Arbeiten
der Zeitraum, in dem sie erledigt werden müssen
die geltende Rechtsgrundlage (z.B. KÜO, 1. BImSchV).

Vereinfacht gesagt: Hier steht, was bis wann an Ihrer Feuerungsanlage erledigt werden muss.

Wann kommt der Feuerstättenbescheid?
Wann Sie Ihren Feuerstättenbescheid erhalten, kann unterschiedlich sein. Er muss dem Hauseigentümer allerdings bis zum 31.12.2012 vorliegen. Sollte bis zum 31.12.2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen sein, erstellen die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf Grundlage der Kehrbuchdaten, übersenden ihn per Post oder übergeben ihn den Hauseigentümern persönlich.

Was kostet der Bescheid?
Die Ausstellung des Feuerstättenbescheids kann je nach Anzahl der Feuerstätten bis zu 40 AW (Arbeitswerte) kosten. Ein Arbeitswert entspricht einer Arbeitzeit von einer Minute. Die eigentliche Gebühr ergibt sich aus der Multiplikation des Arbeitswertes mit 0,92 Euro in den neuen und 1,01 Euro in den alten Bundesländern zuzüglich Mehrwertsteuer.

Was muss ich mit dem Feuerstättenbescheid machen?
Sie sollten den Feuerstättenbescheid in jedem Fall aufbewahren. Er enthält wichtige Informationen für Sie als Eigentümer und dient Ihrer Sicherheit. Der Feuerstättenbescheid beschreibt alle notwendigen Aufgaben an Ihrer Feuerungsanlage und soll damit sicherstellen, dass grundlegende Brandschutz- und Sicherheitsstandards eingehalten werden.

Ab 2013 haben Sie die Möglichkeit, für bestimmte Aufgaben – Messen, Kehren, Reinigen – einen dafür zugelassenen Schornsteinfeger zu beauftragen. Auch dazu benötigen Sie die Informationen des Feuerstättenbescheids (siehe Seite 4). Bereits jetzt können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Schornsteinfeger aus den EU-Nachbarländern und der Schweiz beauftragen.

Falls Sie künftig einen anderen zugelassenen Schornsteinfeger beauftragen, muss dieser die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt nachweisen. Dieses Formblatt übergeben oder senden Sie ausgefüllt (innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag der festgesetzten Frist) an den Bezirksschornsteinfegermeister.

Tipp: Im eigenen Interesse sollten bzw. dürfen Sie nur entsprechend qualifizierte und zugelassene Schornsteinfeger auswählen.

Was passiert, wenn ich Termine versäume?
Aktuell übernimmt der Bezirksschornsteinfegermeister für Sie die komplette Betreuung: Er koordiniert die Terminübersicht sowie alle anfallenden Arbeiten und dokumentiert die Ergebnisse im Kehrbuch.

Sollten Sie bestimmte Aufgaben an einen anderen Schornsteinfeger übertragen , übernehmen Sie als Eigentümer die Verantwortung. Bereits aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen ist es daher wichtig, dass alle Arbeiten fach- und fristgerecht ausgeführt werden. Außerdem könnten Mängel an Ihrer Anlage, die nicht entdeckt oder behoben werden, zu gefährlichen Situationen führen. Erhöhte Schadstoffkonzentrationen in den Abgasen beispielsweise belasten Ihre Gesundheit, schaden der Umwelt und kosten Sie am Ende mehr Geld.

Grundsätzlich gilt: Wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt bzw. nachgewiesen werden, ist der Bezirksschornsteinfegermeister dazu verpflichtet, den Vorfall der zuständigen Behörde zu melden. Diese stellt dann einen Zweitbescheid aus. Sollte dieser ebenfalls nicht umgesetzt werden, kommt es zu einer Ersatzvornahme - das heißt, dass die Behörde die Schornsteinfegerarbeiten im Vollstreckungsverfahren durchführen lässt.

Tipp: Achten Sie also im eigenen Interesse erstens auf die fachliche Qualifizierung eines von Ihnen beauftragten Schornsteinfegerbetriebes und zweitens auf die fristgerechte Durchführung. Wichtig ist auch der entsprechende Nachweis. Das ausgefüllte Formblatt sollte termingerecht bei Ihrem Bezirksschornsteinfegermeister vorliegen.

Erläuterungen und Fachbegriffe:
Zum Hintergrund: Mit dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) haben Sie als Hauseigentümer die Wahlmöglichkeit. Sie können für bestimmte Schornsteinfegerarbeiten wie Messen, Kehren, Reinigen einen dafür zugelassenen Schornsteinfeger beauftragen.
Es gibt Ausnahmen: Die Feuerstättenschau und Bauabnahmen dürfen laut Gesetz nur vom bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei um öffentliche Aufgaben, die auch künftig Sicherheitsstandards gewährleisten sollen.

Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger: Seit dem 01.01.2013 übernimmt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger an Stelle des Bezirksschornsteinfegermeisters bestimmte hoheitliche Aufgaben (Feuerstättenschau, Bauabnahme) in einem ihm zugeteilten Gebiet. Der Unterschied zu vorher: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muss sich alle sieben Jahre auf einen Kehrbezirk bewerben. aus den Bezirksschornsteinfegermeister werden seit dem 01.01.2013 der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegern.
Bisher unbefristet bestellte Bezirksschornsteinfegermeister müssen sich zum 1. Januar 2015 neu für den Kehrbezirk bewerben. Das Auswahl- und Bewerbungsverfahren ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Der bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger kann auch weitere Dienstleistungen anbieten (zum Beispiel Energieberatung usw.), er darf dies jedoch nicht mit seinen hoheitlichen Aufgaben verknüpfen. Das heißt: Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf einen Kaminofen, den er in seinem Bezirk verkauft und/oder installiert hat, nicht gleichzeitig abnehmen.
Für Sie bedeutet das: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger führt die Dokumentation und Auswertung aller Informationen, Messwerte und Prüfungsergebnisse Ihrer Feuerungsanlagen und damit diesen Aufgabenbereich des bisherigen Bezirksschornsteinfegermeisters fort.

Hoheitliche Aufgaben sind öffentliche Aufgaben, die der Staat wahrnimmt. Der Staat kann die Erfüllung dieser Aufgaben auch an eine private Person übertragen.

Feuerstättenschau: Während der Feuerstättenschau besichtigt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sämtliche Feuerungsanlagen eines Gebäudes und prüft die Betriebs- und Brandsicherheit.

Dabei erfasst er beispielsweise auch Änderungen an bestehenden Anlagen, den Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme still gelegter Anlagen und gleicht die Daten mit den Informationen in seinem Kehrbuch ab.

Im nächsten Schritt setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in einem schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) fest, welche Schornsteinfegerarbeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind.

Bauabnahme: Nach der niedersächsischen Bauordnung dürfen Feuerstätten, die neu errichtet oder wesentlich geändert worden sind, erst in Betrieb genommen werden, wenn der der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage bescheinigt hat.

Feuerungsanlage: meint die Feuerstätte (z.B. Ofen, Heizkessel, Wasserheizer) plus Abgasanlage (Verbindungsstück, Abgasleitung, Schornstein, Zuluftleitung).

Sie haben noch Fragen?
Sprechen Sie Ihren Schornsteinfeger an. Er berät Sie gerne. Nutzen Sie unsere Suchmaschnine. Nach der Eingabe Ihres Wohnortes und Ihrer Strasse finden Sie die Kontaktdaten Ihres zuständigen Schornsteinfegers.

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